- SATZUNG -

 

REIT- UND FAHRVEREIN REINHARDSWALD HOMBRESSEN E.V.

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

 

Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Reinhardswald Hombressen e.V.

 

 

 

Sitz des Vereins ist Hofgeismar-Hombressen.

 

 

 

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Zweck und Aufgaben des Vereins:

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch:

 

 

 

1)      Pflege des Pferdesportes bei seinen Mitgliedern,

 

2)      seine Mitglieder und Sportinteressenten im Reiten, Fahren und Voltigieren zu unterrichten,

 

3)      Turniere und reitsportliche Veranstaltungen die Mitglieder im Mehrkampf zu ertüchtigen und zu echtem Sportgeist zu erziehen,

 

4)      die Liebe zum Pferde zu wecken und zu erhalten.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

Zweckgebundenheit:

 

 

 

1)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dieses gilt auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

2)      Es dürfen keine Mitglieder oder Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

3)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine für Kurhessen und Waldeck e.V., Sitz Kassel, der es ausschließlich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


 

 

 

 

§ 4

 

 

 

Mitgliedschaft:

 

 

 

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden ohne Rücksicht auf Beruf, Stand oder Rasse.

 

 

 

Der Verein besteht aus:

 

1)      aktiven Mitgliedern

 

2)      passiven Mitgliedern

 

3)      Zeitmitgliedern.

 

 

 

Aktive Mitglieder können nur solche Personen werden, die sich persönlich im Reiten, Fahren oder Voltigieren betätigen.

 

 

 

Passive Mitglieder können Freunde und Förderer des Reit- und Fahrsportes sowie der Pferdezucht werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

 

 

 

Zeitmitglieder erwerben mindestens eine vierwöchige Mitgliedschaft. (Urlauber/Gäste).

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

Beitritt:

 

 

 

Aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Zeitmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft wird durch den Vereinsvorstand bestätigt.

 

 

 

 

 

§ 6

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

 

 

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen im Rahmen der jeweils geltenden Gebühren und Benutzungsordnung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen.

 

 

 

§ 6a

 

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt.

 

 


 

 

 

 

§ 7

 

 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft:

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)      durch freiwilligen Austritt. Dieser muss 3 Monate vor Schluss des laufenden Kalenderjahres dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich erklärt werden. Zeitmitgliedschaften enden mit eingetragenem Austrittsdatum,

 

b)  durch Tod des Mitgliedes,

 

c)  durch Ausschluss des Mitgliedes, der durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden muss (2/3 der Anwesenden),

 

d)   durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten (Diebstahl, Tierquälerei, mutwillige Sachbeschädigung oder ähnliches) durch Beschluss des Vorstandes.

 

 

 

 

 

§ 8

 

 

 

Organe des Vereins:

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

I. Vorstand

 

1)      Der Vorsitzende, 1 Stellvertreter

 

2)      der Vereinskassenführer, 1 Stellvertreter

 

3)      der Hallengeschäftsführer

 

4)      der Sportwart, 1 Stellvertreter

 

5)      der Jugendwart, 1 Stellvertreter

 

6)      der Schriftführer und Pressewart, 1 Stellvertreter

 

7)      der Hallen- und Platzwart, 1 Stellvertreter

 

8)      bis zu zwei Beisitzer

 

 

 

II. Mitgliederversammlung

 

 


 

 

 

 

§ 9

 

 

 

Geschäftsführung:

 

 

 

a)      Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie dem Vereinskassenführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

b)      Rechnungs- und Kassenführung des Vereins obliegt dem jeweiligen Vereinskassenführer,

 

c)      Rechnungs- und Kassenführung des Hallenbetriebes obliegt dem jeweiligen Hallengeschäftsführer,

 

d)      die Kassenführung ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Hierbei ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Entlastung darf dem Kassenführer erst erteilt werden, wenn der Prüfungsbericht der Mitgliederhauptversammlung vorgelegt bzw. in der Mitgliederhauptversammlung vorgelesen worden ist.

 

 

 

 

 

§ 10

 

 

 

Der Vorstand des Vereins wird in der Mitgliederhauptversammlung, die in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres abzuhaltenden ist, in nachfolgend aufgeführtem Turnus neu gewählt. Die Wahl kann durch Stimmzettel bzw. Zuruf (auch in Akklamation) erfolgen. Der Vorstand im Sinn des § 27 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie dem Vereinskassenführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

 

 

Der Vorstand verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (= Kalenderjahres § 11) eine Mitgliederhauptversammlung aller Mitglieder einzuberufen und zu leiten.

 

 

 

 

 

Wahlturnus:

 

Alle drei Jahre wird der Vorstand bestätigt oder neu gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neubesetzung seines Amtes im Amt.

 

 

 

 

 

§ 11

 

 

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 


 

 

 

 

§ 12

 

 

 

Mitgliederhauptversammlung:

 

 

 

Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Informationskasten am Vereinsheim (Reithalle, Schrotweg 28, 34369 Hofgeismar-Hombressen). Die Mitgliederhauptversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt.

 

 

 

Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) zu unterzeichnen.

 

 

 

Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgabe und Rechte:

 

 

 

1.      Sie beschließt:

 

a)      über die Bestellung des Vorstandes,

 

b)      Änderungen der Satzungen,

 

c)      Auflösung des Vereins,

 

d)      über die Jahresbeiträge pro Mitglied,

 

e)      über Turniere bzw. Reiterspiele

 

f)       Bildung von Arbeitsausschüssen für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten sowie Wahl des Vorsitzenden und Mitglieder dieser Ausschüsse,

 

g)      Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden.

 

 

 

2.      Der Vorstand ist verpflichtet, einen Jahresbericht über Tätigkeit sowie über Einnahmen und Ausgaben des Vereins der Mitgliederhauptversammlung vorzulegen.

 

 

 

3.      Ferner sind zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Jahresrechnung von der Mitgliederhauptversammlung jährlich zu wählen.

 

 

 

Die Mitgliederhauptversammlung ist unbeschadet der Mitgliederzahl, welche daran teilnimmt, beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen 2/3 der Stimmen der gesamten Mitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehende Unterschrift, dass der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am 27.01.2018 beschlossenen Satzungsänderung übereinstimmt.

 

 

 

 

 

 

 

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Ort, Datum                 Vorsitzender                           Stellvertreter

 

 


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