Hallennutzungsordnung

§1) Reitanlagen / Gebühren

 

 

 

Die Reitanlagen des Reit- und Fahrvereins dürfen nur mit Pferden derjenigen Mitglieder benutzt werden, die eine pauschale Benutzungsgebühr bezahlt haben.

 

Reitanlagen des Reit- und Fahrverein Reinhardswald Hombressen e. V. sind:

 

 

 

-  Reithalle

 

-  Reitplatz an der Reithalle

 

Reitplatz auf dem Kringel

 

 

 

Die pauschalen Benutzungsgebühren der Reitanlagen sind in einer separaten Gebührenordnung festgelegt. Diese ist sowohl in der Reithalle angeschlagen, als auch unter www.reitverein-hombressen.de einsehbar.

 

 

 

Bei nicht gezahlter Jahresgebühr wird rückwirkend die Monatsgebühr berechnet.

 

 

 

§2) Regelungen

 

 

 

In den Reitanlagen geritten oder anderweitig bewegt werden dürfen nur die nach Gebührenordnung beschriebenen Pferde und nur von Mitgliedern, die auch Benutzungsgebühr bezahlt haben.

 

Ein Verleih von Privatpferden an dritte Personen ist nicht statthaft. Sonderfälle bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

 

Der Reithallenschlüssel darf nicht an Personen, die keine Benutzungsgebühr für die Reithalle gezahlt haben, weitergegeben werden. Bei widerrechtlicher Handlung wird der Schlüssel eingezogen und die Hallennutzungserlaubnis entzogen.

 

 

 

§3) Unterricht / Lehrgang

 

 

 

Die ehrenamtlich tätigen Reitlehrer des Vereins können in den lt. Hallenbenutzungsplan festgelegten Übungsstunden die Zahl der teilnehmenden Reiter und Pferde begrenzen.

 

Sie haben das Recht, Reiter und Pferde je nach Ausbildungsstand anderweitig einzuteilen.

 

 

 

 

 

§4) Reitbetrieb

 

 

-  Die Reitanlagen stehen grundsätzlich an Wochentagen und an Sonn- u. Feiertagen, gemäß Zeitplanung am “Schwarzen Brett”, zur Verfügung. Machen es besondere Veranstaltungen z.B. Turniere, Lehrgänge, usw. erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Betrieb zu sperren, so wird dies durch Anschlag bekannt gegeben.

 

Einzelreitern ist es nicht gestattet, während der Unterrichtszeiten zu reiten.

 

 

 

-  Bei Bedarf sind Reitlehrer berechtigt, Voranmeldungen für Reitstunden auszulegen.

 

 

 

-  Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn mehr als zwei Reiter in der Bahn sind.

 

 

 

-  Reitbetrieb in der Halle ist bis 22.00 Uhr gestattet, später nur mit Genehmigung des Vorstands.

 

 

 

-  Beim Reiten in den Anlagen ist eine festsitzende Reitkappe zu tragen. Eine Schadenshaftung durch den Eigentümer der Anlage ist ausgeschlossen. Jeder Pferdebesitzer haftet für sein Pferd.

 

 

 

-  Pferde müssen in die Halle geführt werden. Es ist nicht gestattet, beim Einbringen der Pferde in die Halle aufzusitzen.

 

 

 

§5) Bahndisziplin

 

 

 

-  Alle in der Reitbahn anwesenden Reiter und Reiterinnen bewegen sich auf “einer Hand”. In Zeitabständen wird durch Zeichen oder auf Weisung des ältesten anwesenden Reiters oder des Reitlehrers die “Hand” gewechselt.

 

 

 

-  Das Halten und Schrittreiten auf dem Hufschlag ist nur geschlossenen Reitabteilungen gestattet; Einzelreitern nur dann, wenn keine anderen Reiter gestört werden. Andernfalls ist für das Halten, Auf- und Absitzen, Pferdewechsel, usw. die Mitte einer der beiden Zirkel aufzusuchen.

 

 

 

-  Laute Unterhaltung, Peitschenknall und andere störende Geräusche sind zu unterlassen.

 

 

 

-  Vor Betreten oder vor dem Verlassen der Bahn ist laut “Tür frei” zu rufen. Erst nach Erwiderung eines in der Bahn Befindlichen “Tür ist frei”, darf die Bandentür geöffnet werden. Die Bandentüren sind sonst grundsätzlich geschlossen zu halten.

 

 

 

-  Die Bahn darf keinesfalls von Zuschauern, Pferdebesitzern und Reitern zu Fuß betreten werden. Der Club- und Vorraum der Halle bieten ausreichend Möglichkeit, die Arbeit der Pferde zu beobachten und zu überwachen.

 

 

 

-  Nach dem Reiten ist die Halle einschließlich des Gerätes wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Hindernisse sind abzuräumen, die Bahn ist von Pferdeäpfeln zu säubern, der letzte Reiter säubert den Vorraum.

 

 

 

-  Bei Schäden an der Halle ist Meldung an den Hallengeschäftsführer und bei Schäden an Hindernissen oder der Bahn an den Hallenwart zu machen.

 

 

 

§6) Reitstunden / Reitunterricht

 

 

 

Reitunterricht kann nur an Mitglieder des Reit- und Fahrvereins erteilt werden. Ausnahmen genehmigt der Vorstand. Die Unterrichtsgebühren berechtigen nur zum Reiten während der Übungsstunden, bei weiterer Benutzung der Halle sind die Hallennutzungsgebühren nach Gebührenordnung zu zahlen.

 

 

 

Reitunterricht dürfen nur vom Reit- und Fahrverein autorisierte Reitlehrer/ Übungsleiter auf den Reitanlagen geben.

 

 

 

§7) Leistung von Arbeitsstunden

 

 

 

Die Hallennutzer verpflichten sich 20 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr für Pflege und Erhaltung der Reithalle, sowie des Casinos zu leisten, wovon maximal 10 Stunden durch Arbeitsleistung an Vereinsveranstaltungen (Turnier, Orientierungsritt, etc.) abgeleistet werden können. Die Arbeitsstunden werden grundsätzlich nur für das erste Pferd HN bzw. erste Pferd RB erhoben. Die Stunden können nicht durch den Einsatz mehrerer Personen multipliziert werden.

 

Die Leistung der Arbeitsstunden kann bei den entsprechenden regelmäßigen Arbeitseinsätzen erbracht werden oder durch vom Vorstand genehmigte Einzelleistungen.

 

 

 

Bei Nichterfüllung der Arbeitsleistung bis Jahresende wird jede fehlende Stunde mit 10,-€ berechnet und dem Hallennutzer belastet. Die Arbeitsstundenkarte muss bis zur Jahreshauptversammlung des Folgejahres beim Vorstand abgegeben werden. Nachträgliche Abgaben sind nicht zulässig.

 

 

 

Bei Verlust oder verspäteter Abgabe der Stundennachweiskarte werden die Arbeitsleitungen als nicht erfüllt angesehen und voll belastet.

 

 

 

 

 

 

 

Diese Nutzungsordnung gilt für alle Hallennutzer. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu genehmigen.

 

 

 

Beschluss  vom 18.02.2018

 

 

 

Hombressen, den 18.02.2018

 

 

 

- Der Vorstand -

 


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